Förderkreis – Wer sind wir?
Der Förderkreis wurde 1987 als eingetragener Verein gegründet.
Seine Mitglieder setzen sich aus Ehemaligen, Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden der Schule zusammen.
Förderkreis – Was fördern wir?
Wir fördern alles, was das kulturelle Leben der Schule bereichert.
Die finanziellen Mittel des Förderkreises stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Veranstaltungen.
Ein Auszug aus unserer breiten Palette an Förderungen:
- Jährliche Vergabe des Kulturpreises
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Workshops
(Theater, Chor, Experimentierkurse, Schulgarten, Akrobatik, Tanz, u.a.)
- Bezuschussung von Aktivitäten
(Probentage, Chortage, Schülerwettbewerbe, Theaterbesuche, Museumsbesuche, Tutorenwochenenden, Besuch von Partnerschulen u.a.)
- Bezuschussung der Teilnahme an Sportwettbewerben (Langlauf, Mountainbike, Handball, Bundesjugendspiele u.a.)
- Anschaffung und Unterhalt von Musikinstrumenten
- Anschaffung von Noten und technischem Zubehör für die Big Band
- Gestaltung des Schulraums (Pflanzen, Dekoration der Aula, Aquarium, Terrarium, Stellwände, Bilder/Rahmen, u.a.)
- Unterstützung bei technischer Ausrüstung (Verstärkeranlage und Bühnenbeleuchtung Aula, Photovoltaik, Amateurfunk)
- Kauf eines Konzertflügels für die Aula im Jahr 2006, Unterhalt des Instruments, Anschaffung von Zubehör (Projekt Neuer Flügel)
- Bezuschussung der 75-Jahr-Feier der Schule im Jahr 1996
Förderkreis – Was tun wir?
Wir möchten das Kulturprogramm erweitern, deshalb unterstützen wir nicht nur, sondern organisieren auch Veranstaltungen.
Diese sind zum Beispiel die Konzerte der Big Band (Jazz & Käs seit über 20 Jahren, Herbstkonzert), die Veranstaltungsreihe „Ehemalige kehren an die Schule zurück“ sowie Konzertabende, Aufführungen, Lesungen und Vorträge.
Förderkreis – Was bringt das?
Der Förderkreis setzt mit seiner Arbeit zusätzliche Akzente im Schulleben. Wir wünschen uns eine Schule für unsere Schüler, die über den Standard hinausgeht und in der das Lernen Freude macht. Besonders wichtig ist uns, den Austausch innerhalb der Schulgemeinschaft zu fördern und den Kontakt zu ehemaligen Schülern zu pflegen.
Förderkreis – Was können Sie tun?
Wir freuen uns, wenn Sie uns nach ihren Möglichkeiten unterstützen, sei es durch finanzielle, ideelle oder praktische Hilfe. Werden Sie Mitglied im Förderkreis oder machen Sie mit. Gerne können Sie sich mit Ihren Vorschlägen an uns wenden.
Allgemeines zum Förderkreis
Der Förderkreis besteht seit 1987. Sein originärer Zweck ist die ideelle und finanzielle Förderung des Schullebens am Gymnasium Lindenberg.
In seiner Eigenschaft als eingetragener Verein verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 ff AO.
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Förderkreises werden.
Seit 1992 organisiert der Förderkreis in loser Folge Vorträge, Konzertabende, Bühnenauftritte und Ausstellungen. Hierzu gehört insbesondere das Projekt "Ehemalige kehren an die Schule zurück".
2014 gab Reinhard Sieber die Leitung der Big Band an Matthias Ströse ab. Als Musiklehrer am Lindenberger Gymnasium erweiterte dieser die Reihe Jazz & Käs zu dem neuen Format Jazz, Käs & einem jährlich neuen Thema.
Im Jahr 2003 startete der Förderkreis auf Anregung von Prof. Dr. Herbert Wiedemann das Projekt "Neuer Flügel für das Gymnasium Lindenberg". Das ehrgeizige Ziel wurde im Herbst 2006 erreicht, es konnte ein Konzertflügel angeschafft werden, der nun in der Aula der Schule seinen Platz hat und für Veranstaltungen zur Verfügung steht.
Der Förderkreis hat keinen Stammtisch oder vergleichbare Treffen, jedoch jährlich eine Jahreshauptversammlung, zu der alle Mitglieder herzlich eingeladen sind und die in Lindenberg stattfindet.
„Wir helfen da, wo die Mittel des Sachaufwandsträgers enden.“
Sie wollen Mitglied werden?
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Satzung in der Fassung vom 03.05.2023
§1
- Der Verein führt den Namen Förderkreis Gymnasium Lindenberg e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Lindenberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 ff AO und zwar durch die ideelle und materielle Förderung des Gymnasiums Lindenberg.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Leistungsempfänger sind das Gymnasium, einzelne Gruppierungen innerhalb der Schule, sowie einzelne Schüler, die die Voraussetzung nach §53 AO erfüllen. Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen. Sämtliche Leistungen erfolgen vielmehr in freier Entscheidung des Vorstandes, wobei die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs stets gegeben ist. Bei Beträgen ab Euro 2.500,00 im Einzelfall oder besonderen Aktionen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§3
- Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mehrheitlich. Vorher ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Das Mitglied kann die Entscheidung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung anfechten, die Mitgliederversammlung hört den Vorstand und das Mitglied und entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
§4
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten und soll grundsätzlich im Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung gezahlt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
- Abiturientinnen und Abiturienten des Gymnasiums Lindenberg sind für das Jahr ihres Schulabschlusses und 5 weitere Jahre von der Zahlung des Beitrags befreit.
- Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages gewähren.
§5
- Die Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand,
- b) die Mitgliederversammlung,
- c) der Ausschuss.
§6
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Schriftführer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Ersatzmitglied gewählt ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schriftführers hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes für das ausscheidende Vorstandsmitglied. Sofern der Schatzmeister ausscheidet, führt einer der Vorsitzenden dieses Amt kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters aus. Scheidet der Schriftführer vorzeitig aus, so beruft der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§7
- Der Ausschuss des Vereins besteht aus
- a) den Mitgliedern des Vorstands,
- b) dem Schriftführer,
- c) mindestens drei durch den Vorstand berufenen Beisitzern.
- Der Ausschuss regelt die organisatorischen Fragen des Vereinslebens sowie der durch den Verein durchgeführten Veranstaltungen.
§8
- Der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Ausschusses dies fordern.
- Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Ausschusses in beratender Funktion hinzuziehen.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Beschlüsse des Ausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
- Die Einladung ergeht in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzugehen. Die Einladung, sowie die Übermittlung der Tagesordnung können auch auf elektronischem Weg erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder und zwei weitere ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt ferner 2 Rechnungsprüfer, die die Aufgabe haben, die Jahresabrechnung des Vereins zu prüfen.
§10
- Der Vorstand hat den Mitgliedern nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vorzulegen, welcher den Kassenbericht beinhaltet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Schriftform einzureichen.
§11
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Landkreis Lindau, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für das Gymnasium Lindenberg, im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§12
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.05.2023 erarbeitet. Mit Meldung der Satzungsänderung beim Registergericht tritt diese Neufassung der Satzung in Kraft.
Lindenberg, den 03.05.2023